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| Wir unterrichten Sie in großzügigen, modernen Räumen nach den gesetzlichen Ausbildungsrichtlinien und füren ein zeitgemäßes Ausbildungsprogramm durch, das jeden Fahrschühler zu seinem Ziel führt - den Führerschein. | |||
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Leichtkrafträder Mindestalter: 16 Jahre Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse A1 setzt keine andere Klasse voraus. Fahrzeuge: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Befristung: Die Klasse A1 ist unbefristet gültig. |
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Leistungsbeschränkte Krafträder Mindestalter: 18 Jahre Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse A setzt keine andere Führerscheinklasse voraus. Fahrzeuge: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Befristung: Die Klasse A ist unbefristet gültig. |
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Leistungsunbeschränkte Krafträder Mindestalter: für den Direkteinstieg 25 Jahre Voraussetzungen: Die Klasse A unbeschränkt setzt den 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A beschränkt voraus. Die Klasse A beschränkt wird nach 2 Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig). Ausnahme: Mit mindestens 25 Jahren kann die Fahrerlaubnis Klasse A unbeschränkt erworben werden, ohne vorher die Klasse A beschränkt zu besitzen (Direkteinstieg). Voraussetzungen: Ausbildung und Prüfung auf einem Motorrad der unbeschränkten Leistungsklasse; die Fahrprüfung kann einen Monat vor Erreichen des 25. Lebensjahres abgelegt werden; die Fahrerlaubnis wird jedoch erst ab dem 25. Geburtstag ausgehändigt. Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Befristung: Die Klasse A unbeschränkt ist unbefristet gültig. Einschluss: Wer die Klasse A unbeschränkt besitzt, besitzt automatisch auch die Klassen A1 und M. |
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Kleinkrafträder Voraussetzungen: Klasse M setzt keine andere Klasse voraus. Fahrzeuge (siehe § 6 FeV und § 76 FeV): Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen), Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Befristung: Die Klasse M ist unbefristet gültig. Einschluss: Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse M. Die Klasse M schließt selbst keine andere Führerscheinklasse ein. |
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Prüfbescheinigung für Mofas Mindestalter: 15 Jahre Voraussetzungen: Die MOFA-Prüfbescheinigung kann jeder erwerben (§ 5 FeV). Fahrzeuge (siehe § 4 FeV): einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor — auch ohne Tretkurbeln —, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Befristung: Die MOFA-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig. |
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Personenkraftwagen Mindestalter: 18 Jahre Voraussetzungen: Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Führerscheinklasse voraus. Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Befristung: Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist unbefristet gültig. |
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Selbstverständlich unterrichten wir Sie auch in den weiteren Führerscheinklassen wie BE, C1,
C1E, C, CE sowie S, L und T. Wenn Sie an diesen Klassen interessiert sind, informieren wir Sie gern in unserem Büro und zeigen Ihnen, mit welchen Fahrzeugen wir Sie zum Führerschein führen. |
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